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Vereinssatzung

Vereinssatzung des SC Altenrheine e.V.

§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sportclub Altenrheine e.V.
Er ist gegründet im September 1949.
Der Verein hat seinen Sitz in Rheine.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein Westfalen und des Fußball- und Leichtathletik -Verbandes Westfalen, steht damit in deren Satzung und Ordnung mit gleichen Rechten und Pflichten.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zur Sportpflege führen durch Leibeserziehung und Leibesübung nach den Grundsätzen des christlichen Glaubens. Die Sportpflege des Vereins dient also der Körper-, Geistes- und Gemeinschaftsbildung. Sie fördert sowohl den Breiten- wie auch den Leistungssport. Der Verein hat insbesondere den Zweck auch die Jugend für den Sport zu begeistern. Der Verein entwickelt neben dem Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sinne des Leistungssports ein Programm, dass vornehmlich dem Spiel-, Erholungs- und Geselligkeitsbedürfnis seiner Mitglieder und der der Trägerorganisation entspricht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftilche Zwecke. Die Sportpflege des Vereins richtet sich nach den Bestimmungen des Amateursports; läßt also die finanzielle Entlohnung der sportlichen Einzel-und Mannschaftsleistungen nicht zu.

§3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder gut beleumdete Sportfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen, jugendlichen und passiven Mitgliedern. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht in der Jugendabteilung in Zusammenarbeit mit den Jugendobleuten ein gewisses Maß an Selbstverwaltung auszuüben. Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnung zu benutzen. Die ordentlichen Mitglieder können auf Antrag im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins, Zuschüsse zum Spiel- und Übungsbetrieb erhalten. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch auf tatsächlich entstandene Kosten. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Pflichten der Mitglieder:
a) die Ziele des Vereins zu fördern
b) das Vereinsvermögen schonend zu behandeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu zahlen
d) die Satzungen und Ordnungen des Vereins zu erfüllen

§5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Mit der Beitrittserklärung erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an. Sie kann zu jeder Zeit eingesehen werden. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich Die Mitgliedschaft endet:
- Durch den Tod
- Durch Austritt
- Durch Ausschluß
Die Austritterklärung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist betragt 4
Wochen. Minderjährige können den' Austritt nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklären. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt dann, wenn:
trotz erfolgter Mahnung ein Rückstand von 3 Monatsbeiträgen besteht; das Mitglied wiederholt, oder in sehr krasser Form gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt; das Mitglied sich außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung des Grundes durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6
Jahresbeiträge
Der Jahresbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag zu verringern oder zu schenken.

§7
Organe des Vereins
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Dem 1. Vorsitzenden
2. Dem Geschäftsführer
3. Dem Kassierer
4. Dem Liegenschaftswart
5. Dem Vorsitzenden der Seniorenabteilung/Fussball
6. Dem Vorsitzenden der Jugendabteilung/Fussball
7. Dem Vorsitzenden der Tennisabteilung
8. Dem Vorsitzenden der Laufabteilung
9. Dem Vertreter der Hallensportarten
Die Vorsitzenden der Abteilungen werden von den Abteilungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Im geraden Jahr werden der 1. Vorsitzende und der Liegenschaftswart, im ungeraden Jahr der Kassierer und der Geschäftsführer jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende wird jährlich innerhalb des Vorstandes gewählt.
Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Aufgabenstellung des Vereins zur Durchführung der Satzung und Beschlüsse des Verbandes, der Interessenverbände und der Jahreshauptversammlung. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer führt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Geschäftsführer ist wie der 1. Vorsitzende und dessen Vertreter zeichnungsberechtigt. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 250,00 Euro belasten, ist die Zustimmung des Vereinsvorstand einzuholen. Bis zu 250,00 Euro ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende befugt. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen- Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers. Die Kasse wird von Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und ein neuer wird hinzugewählt.
Der Spiel- und Übungsbetrieb untersteht den Übungsleitern/ Trainern. Der Vorsitzende der Seniorenabteilung, Jugendabteilung/ Fussball, Tennis-, Laufabteilung- und des Hallensportes vertreten im Vorstand die Interessen ihrer Abteilungen. In den Abteilungsversammlungen sind Protokolle über die Beschlüsse anzufertigen, die dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen sind.
Bei Ausgaben über 800,00 Euro, die aus Eigenmitteln der Abteilungen getätigt werden, ist der Vereinsvorstand zu informieren. Ausgaben, für die ein Zuschuß beantragt werden kann, sind von jeder Abteilung dem Vereinsvorstand vorzulegen.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§9
Die Mitgliederversammlung
Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
a) Jahreshauptversammlung
b) außerordentliche Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die übrigen Vereinsmitglieder können der Versammlung als Gäste beiwohnen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch die Tagespresse unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stirnmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Wahlvorschläge erfolgen durch Zuruf. Die Wahl erfolgt in der Regel durch Handzeichen, bei Antrag auf geheimer Wahl durch Stimmzettel. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung wird dementsprechend verfahren. Anträge an die Mitgliederversammlung sind 5 Tage vor Versammlungsbeginn beim
1. Vorsitzenden einzureichen. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein l0tel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Folgende Angelegenheiten unterliegen ausschließlich der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung):
- Satzungsänderung,
- Auflösung oder Umgründung des Vereins oder Zusammenschluß mit anderen Vereinen,
- Eintritt in Fachverbänden oder Austritt aus Fachverbänden. Ein Beschluß der Mitgliederversammlung der sich auf diese Angelegenheiten
bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von % der erschienen Mitglieder. Ferner unterliegen ausschließlich der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung:
Die Festsetzung der Vereinsbeiträge, die Wahl und die Entlastung des Vorstandes sowie alle Fragen, die von großer Wichtigkeit sind, durch die die Grundlagen des Vereinsleben betroffen werden.
Der Mitgliederversammlung liegt folgende Tagesordnung zugrunde:
Entgegennahme der Jahresberichte, Vorlage der Jahresrechnung, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen zum Vorstand, Wahl der Kassenprüfer.

§10 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§11
Vermögen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Die Satzung müssen 7 Mitglieder unterschreiben. Diese Vereinssatzung wurde am 30.10.2002 auf der Mitgliederversammlung im Clubhaus des S.C. Altenrheine beschlossen.